MoselSchPV
§ 1.18Freimachen des Fahrwassers
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
- 1.
- Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener oder gesunkener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat der Schiffsführer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in kürzester Frist frei zu machen.
- 2.
- Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug oder Schwimmkörper zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.
- 3.
- Für die Pflicht zur Beseitigung festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge, Schwimmkörper oder verlorener Gegenstände aus dem Flußbett gelten die nationalen Vorschriften.
- 4.
- Die zuständige Behörde kann die Beseitigung unverzüglich vornehmen, wenn sie nach ihrem Ermessen keinen Aufschub duldet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR167030997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): add768ac9a3446cbcdbec158f3d81d40252ec4b41035cadaeaf7d4e8217e6b62