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MoselSchPV

§ 3.32Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Anlage 3: Bild 61)

Moselschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord
a)
zu rauchen,
b)
ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,
muss dieses Verbot angezeigt werden durch
runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.Abbildung aus der Gesetzesquelle
Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.
2.
Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
3.
Die Symbole, die nach der am 31. August 2012 gültigen Fassung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 31. August 2016 verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82

Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt

Hinweis: Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR167030997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): add768ac9a3446cbcdbec158f3d81d40252ec4b41035cadaeaf7d4e8217e6b62

XML-Quelle beim Herausgeber