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MoselSchPV

§ 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3 Bild 34, 35, 36)

Moselschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)
ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;
b)
ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a.
... nicht darstellbares Bild 34
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 28
2.
Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muß bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.
... nicht darstellbares Bild 35
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29)
3.
Frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)
die Lichter nach Nummer 1;
b)
die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.
... nicht darstellbares Bild 36
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82

Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt

Hinweis: Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR167030997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): add768ac9a3446cbcdbec158f3d81d40252ec4b41035cadaeaf7d4e8217e6b62

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