MoselSchPV
§ 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3 Bild 34, 35, 36)
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
- 1.
- Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
- a)
- ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;
- b)
- ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a.... nicht darstellbares Bild 34Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 28
- 2.
- Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muß bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.... nicht darstellbares Bild 35(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29)
- 3.
- Frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
- a)
- die Lichter nach Nummer 1;
- b)
- die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.... nicht darstellbares Bild 36
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR167030997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): add768ac9a3446cbcdbec158f3d81d40252ec4b41035cadaeaf7d4e8217e6b62