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MontanMitbestGErgGWO 2005

§ 98Wahlniederschrift

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

(1) Für die Wahlniederschrift ist § 76 nicht anzuwenden. Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
1.
die Zahl der
a)
von den Delegierten abgegebenen gültigen Stimmen,
b)
von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen gültigen Stimmen;
2.
die Zahl der
a)
von den Delegierten abgegebenen ungültigen Stimmen,
b)
von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen ungültigen Stimmen;
3.
bei Verhältniswahl
a)
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten,
b)
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 97 Abs. 5 Nr. 2,
c)
die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben,
d)
die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
4.
bei Mehrheitswahl
a)
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten,
b)
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 97 Abs. 5 Nr. 2,
c)
die Summen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben;
5.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
6.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
7.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
1.
ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
2.
die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR293200005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37fdea0386b570513be7c872ad3667a9cc2d2c3d3b97ba3863ef3ec126a7ba21

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