MontanMitbestGErgGWO 2005
§ 98Wahlniederschrift
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
- 1.
- die Zahl der
- a)
- von den Delegierten abgegebenen gültigen Stimmen,
- b)
- von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen gültigen Stimmen;
- 2.
- die Zahl der
- a)
- von den Delegierten abgegebenen ungültigen Stimmen,
- b)
- von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen ungültigen Stimmen;
- 3.
- bei Verhältniswahl
- a)
- die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten,
- b)
- die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 97 Abs. 5 Nr. 2,
- c)
- die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben,
- d)
- die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
- 4.
- bei Mehrheitswahl
- a)
- die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten,
- b)
- die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 97 Abs. 5 Nr. 2,
- c)
- die Summen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben;
- 5.
- die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
- 6.
- die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
- 7.
- besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
- 1.
- ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
- 2.
- die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR293200005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37fdea0386b570513be7c872ad3667a9cc2d2c3d3b97ba3863ef3ec126a7ba21