Zum Gesetzesinhalt

MontanMitbestGErgGWO 2005

§ 93Wahlausschreiben im Seebetrieb

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

(1) Das Wahlausschreiben nach § 32 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:
1.
dass die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;
2.
den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand eingehen müssen.
(2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens in Seebetrieben ist § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; § 23 Abs. 5 und § 90 Abs. 4 sind anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR293200005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37fdea0386b570513be7c872ad3667a9cc2d2c3d3b97ba3863ef3ec126a7ba21

XML-Quelle beim Herausgeber