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MontanMitbestGErgGWO 2005

§ 81Prüfung des Antrags auf Abberufung

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

(1) Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach Übersendung der Listen der antragsberechtigten Arbeitnehmer die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung.
(2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle Unterzeichnenden und den Betriebswahlvorständen schriftlich mit. Jeder Betriebswahlvorstand macht die Mitteilung für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR293200005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37fdea0386b570513be7c872ad3667a9cc2d2c3d3b97ba3863ef3ec126a7ba21

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