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MontanMitbestGErgGWO 2005

§ 74Öffentliche Stimmauszählung

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Hauptwahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 71 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR293200005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37fdea0386b570513be7c872ad3667a9cc2d2c3d3b97ba3863ef3ec126a7ba21

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