MontanMitbestGErgGWO 2005
§ 63Wahlniederschrift
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
- 1.
- die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
- 2.
- die Zahl der gültigen Stimmen;
- 3.
- die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 4.
- die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
- 5.
- den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt gelten (§ 60);
- 6.
- für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften
- a)
- der gewählten Delegierten,
- b)
- der Ersatzdelegierten
in der Reihenfolge ihrer Benennung; - 7.
- besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR293200005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37fdea0386b570513be7c872ad3667a9cc2d2c3d3b97ba3863ef3ec126a7ba21