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MontanMitbestGErgGWO 2005

§ 54Ungültige Wahlvorschläge

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
1.
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;
2.
auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind;
3.
die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen.
(2) Wahlvorschläge,
1.
in denen die Bewerber nicht in der in § 52 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;
2.
denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 52 Abs. 2 Satz 2 nicht beigefügt sind;
3.
die infolge von Streichungen gemäß § 52 Abs. 4 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR293200005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37fdea0386b570513be7c872ad3667a9cc2d2c3d3b97ba3863ef3ec126a7ba21

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