MontanMitbestGErgGWO 2005
§ 29Nachfrist für Wahlvorschläge
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
- 1.
- den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
- 2.
- dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist;
- 3.
- dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche seit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
- 4.
- dass der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird;
- 5.
- dass, soweit kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder durch das Gericht bestellt werden können.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR293200005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37fdea0386b570513be7c872ad3667a9cc2d2c3d3b97ba3863ef3ec126a7ba21