MontanMitbestGErgGWO 2005
§ 11Bekanntmachung
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
- 1.
- den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
- 2.
- dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn nicht die Wahlberechtigten die Wahl durch Delegierte beschließen;
- 3.
- die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte erfolgen soll, unterzeichnet sein muss;
- 4.
- dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht werden kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
- 5.
- die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;
- 6.
- dass ein Beschluss über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann;
- 7.
- die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
- 1.
- den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
- 2.
- dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden, wenn nicht die Wahlberechtigten die unmittelbare Wahl beschließen;
- 3.
- die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt werden sollen, unterzeichnet sein muss;
- 4.
- dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht werden kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
- 5.
- die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;
- 6.
- dass ein Beschluss über die unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann;
- 7.
- die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR293200005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37fdea0386b570513be7c872ad3667a9cc2d2c3d3b97ba3863ef3ec126a7ba21