MontanMitbestGErgG
§ 17
- 1.
- die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung, die Bestellung der Wahlvorstände und die Aufstellung der Wählerlisten,
- 2.
- die Abstimmungen darüber, ob die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in unmittelbarer Wahl oder durch Delegierte erfolgen soll,
- 3.
- die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- 4.
- die Verteilung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer auf diejenigen, die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein müssen, und die Gewerkschaftsvertreter sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter,
- 5.
- die Errechnung der Zahl der Delegierten,
- 6.
- die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung,
- 7.
- die Ausschreibung der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für die Bekanntmachung des Ausschreibens,
- 8.
- die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 10i Absatz 1 bezeichneten Betriebs an Wahlen und Abstimmungen,
- 9.
- die Stimmabgabe,
- 10.
- die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 11.
- die Aufbewahrung der Wahlakten und der Abstimmungsakten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007070956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a7124b2619a075d23a94810edc6311ebe22cf47cb2e47d67929045c61287c612