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MontanMitbestGErgG

§ 10b

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

(1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in § 10a bezeichneten Zeitpunkt
1.
durch Niederlegung des Amtes,
2.
durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,
3.
durch Verlust der Wählbarkeit.
(2) Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter. Die Ersatzdelegierten werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern derjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu ersetzenden Delegierten angehören.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007070956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a7124b2619a075d23a94810edc6311ebe22cf47cb2e47d67929045c61287c612

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