MontanMitbestG
§ 4
- a)
- vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied,
- b)
- vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied,
- c)
- einem weiteren Mitglied.
- a)
- Repräsentant einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Spitzenorganisation dieser Verbände sein oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen,
- b)
- im Laufe des letzten Jahres vor der Wahl eine unter Buchstabe a bezeichnete Stellung innegehabt haben,
- c)
- in den Unternehmen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein,
- d)
- an dem Unternehmen wirtschaftlich wesentlich interessiert sein.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003470951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d6fd68d2dba41104cbf81548406011c31c7cd68f0b0890c75bc92fe9497ad9a