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MontanMitbestG

§ 4

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus
a)
vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied,
b)
vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied,
c)
einem weiteren Mitglied.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten weiteren Mitglieder dürfen nicht
a)
Repräsentant einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Spitzenorganisation dieser Verbände sein oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen,
b)
im Laufe des letzten Jahres vor der Wahl eine unter Buchstabe a bezeichnete Stellung innegehabt haben,
c)
in den Unternehmen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein,
d)
an dem Unternehmen wirtschaftlich wesentlich interessiert sein.
(3) Alle Aufsichtsratsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003470951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d6fd68d2dba41104cbf81548406011c31c7cd68f0b0890c75bc92fe9497ad9a

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