MontÜG
§ 2Haftung bei Güterschäden
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 581 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR055010004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c80a948c8d9550ffb98700856bb892bf563bd860cd237a60cdb6628a16cfda6c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 429 HGBWertersatz
„… sich die Art des nach Artikel 18 des Montrealer Übereinkommens zu leistenden Schadensersatzes nach § 429 des Handelsgesetzbuchs.“