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MolkMeistPrV

§ 24Wiederholung der Prüfung

Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Molkereimeister – Bachelor Professional in Milchtechnologie und Molkereimeisterin – Bachelor Professional in Milchtechnologie

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 zu befreien, wenn
1.
die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet worden sind und
2.
die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-9-10 v. 27.5.1994 I 1195 (MolkMeistPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR420400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10492b2debb54198a8dc974eb548ae6f0ca2f1c747febbd3f72934940ea796f5

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