Zum Gesetzesinhalt

MolkMeistPrV

§ 21Bestehen der Prüfung

Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Molkereimeister – Bachelor Professional in Milchtechnologie und Molkereimeisterin – Bachelor Professional in Milchtechnologie

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn
1.
eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „ungenügend“ nach Anlage 1 bewertet worden ist oder
2.
mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit „mangelhaft“ nach Anlage 1 bewertet worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-9-10 v. 27.5.1994 I 1195 (MolkMeistPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR420400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10492b2debb54198a8dc974eb548ae6f0ca2f1c747febbd3f72934940ea796f5

XML-Quelle beim Herausgeber