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MolkMeistPrV

§ 1Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Molkereimeister – Bachelor Professional in Milchtechnologie und Molkereimeisterin – Bachelor Professional in Milchtechnologie

(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Molkereimeister – Bachelor Professional in Milchtechnologie“ und „Molkereimeisterin – Bachelor Professional in Milchtechnologie“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Milchtechnologie“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Molkereimeister“ oder „Molkereimeisterin“ vorangestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-9-10 v. 27.5.1994 I 1195 (MolkMeistPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR420400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10492b2debb54198a8dc974eb548ae6f0ca2f1c747febbd3f72934940ea796f5

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