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ModMstrV

§ 5Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Modisten-Handwerk

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:
1.
Fachzeichnen und Fachrechnen:
a)
Anfertigen von Skizzen, Schnittmustern, Schnitt- und Entwurfszeichnungen für Modelle,
b)
Berechnen von Material, Mustern und Schnittanlagen;
2.
Fachtechnologie:
a)
Kopfbedeckungen,
b)
berufsbezogene Farblehre, insbesondere Farbenzusammenstellung,
c)
Oberbekleidung, insbesondere Kostüme und Trachten,
d)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
e)
Fertigungs- und Betriebskunde,
f)
Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde;
3.
Werkstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;
4.
Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR231200994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bbd93f46e544600bf7a4ac4a7c57463e8cfc36b84b0c2eb9bb6365885aeab99f

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