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§ 1Berufsbild
Entwurf, Anfertigung, Veränderung und Reparatur von Kopfbedeckungen und Beiwerk, insbesondere aus Filz, Stroh, Stoff, Pelz und Leder.
- 1.
- Kenntnisse der Kopfbedeckungen,
- 2.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Farblehre, insbesondere der Farbenzusammenstellung,
- 3.
- Kenntnisse über Oberbekleidung, insbesondere Kostüme und Trachten,
- 4.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 5.
- Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde,
- 6.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung,
- 7.
- Entwerfen und Zeichnen von Modellen,
- 8.
- Maßnehmen,
- 9.
- Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden,
- 10.
- Herstellen von Hilfsformen, insbesondere aus Sparterie, Pappe und Draht,
- 11.
- Herstellen von Unterformen aus weichen und steifen Hutformstoffen,
- 12.
- Dämpfen von Stroh, Filz, Samt, Seide, Velours und anderen Materialien,
- 13.
- Ziehen und Formen von Stumpen und Kaplinen,
- 14.
- Appretieren und Bügeln,
- 15.
- Nähen und Steppen von Zweck- und Ziernähten,
- 16.
- Einfassen von Kanten,
- 17.
- Kleben und Aufbügeln von Hutstoffen und Garniturteilen auf Unterformen,
- 18.
- Anfertigen und Anbringen von Garnituren,
- 19.
- Reinigen und Auffrischen von Kopfbedeckungen,
- 20.
- Prüfen der Werk- und Hilfsstoffe,
- 21.
- Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR231200994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bbd93f46e544600bf7a4ac4a7c57463e8cfc36b84b0c2eb9bb6365885aeab99f