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ModGAufhG

§ 2

Gesetz zur Aufhebung des Modulationsgesetzes

Für Direktzahlungen, die für die Kalenderjahre 2003 und 2004 gewährt worden sind oder gewährt werden, ist das in § 1 genannte Gesetz weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR177400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c58e50d66cf99fe0a1d04d82967ea113dadc3df163d5b7850a27d7688d25602a

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