ModellBTechAusbV
§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Anschauung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin
- 1.
- Arbeitsauftrag II,
- 2.
- Planung und Gestaltung,
- 3.
- Fertigung sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Art und Umfang von Aufträgen erfassen,
- b)
- Anschauungsmodelle planen und gestalten,
- c)
- Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben festlegen,
- d)
- Anschauungsmodelle herstellen,
- e)
- Oberflächen gestalten und behandeln,
- f)
- Anschauungsmodelle prüfen,
- g)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
- h)
- die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Herstellen eines Anschauungsmodells; - 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 35 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Kundenanforderungen und Bedingungen für die Verwendung des Modells erfassen,
- b)
- technische Informationen auswerten,
- c)
- Wirtschaftlichkeit und fertigungstechnische Bedingungen berücksichtigen sowie
- d)
- CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Erstellen von Planungs- und Gestaltungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells; - 3.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen,
- b)
- Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,
- c)
- Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie
- d)
- Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells; - 3.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Aufh: V aufgeh. durch § 16 dieser V, dieser idF d. Art. 2 V v. 4.8.2026 I Nr. 233, mit Ablauf des 31.7.2027
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 4.8.2026 I Nr. 233
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR118700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0cdeeaa2bc8728616d5fdba164b5af96f421a8e3b42ddf2f56e0fb478def9830