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ModellBTechAusbV

§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Anschauung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1.
Arbeitsauftrag II,
2.
Planung und Gestaltung,
3.
Fertigung sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Art und Umfang von Aufträgen erfassen,
b)
Anschauungsmodelle planen und gestalten,
c)
Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben festlegen,
d)
Anschauungsmodelle herstellen,
e)
Oberflächen gestalten und behandeln,
f)
Anschauungsmodelle prüfen,
g)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
h)
die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Herstellen eines Anschauungsmodells;
3.
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4.
die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 35 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Kundenanforderungen und Bedingungen für die Verwendung des Modells erfassen,
b)
technische Informationen auswerten,
c)
Wirtschaftlichkeit und fertigungstechnische Bedingungen berücksichtigen sowie
d)
CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Erstellen von Planungs- und Gestaltungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells;
3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen,
b)
Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,
c)
Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie
d)
Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells;
3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 16 dieser V, dieser idF d. Art. 2 V v. 4.8.2026 I Nr. 233, mit Ablauf des 31.7.2027

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 4.8.2026 I Nr. 233

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR118700009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0cdeeaa2bc8728616d5fdba164b5af96f421a8e3b42ddf2f56e0fb478def9830

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