MobVerkKflAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen,
- 2.
- projektorientierte Arbeitsweisen anwenden,
- 3.
- Entwicklung von Mobilitätsdienstleistungen und ihre Realisierung mitgestalten,
- 4.
- Kommunikation mit Kunden und Kundinnen dienstleistungsorientiert und situationsbezogen gestalten,
- 5.
- Fremdsprachen bei der Kundenkommunikation anwenden,
- 6.
- Service und Betreuung durchführen,
- 7.
- Funktion der technischen Service- und Notfalleinrichtungen sicherstellen,
- 8.
- in Not- und in Zwischenfällen Maßnahmen ergreifen sowie
- 9.
- Instrumente der kaufmännischen Steuerung anwenden.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt sowie
- 5.
- im Arbeitskontext kultursensibel handeln.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-239 v. 24.6.1997 I 1583 (VServiceAusbV) u. V 806-21-1-270 v. 12.7.1999 I 1586 (VerkKfmAusbV 1999)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR00F0B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a3b92ac5fbc92e1051dfdc3c6537298bf878722d33b20b1f39dbcf7546f4d8f