Zum Gesetzesinhalt

MntZollDVDV

§ 25Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

(1) Die Ausbildungsgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:
1.
berufliche Grundbildung einschließlich der in der Zollverwaltung eingesetzten Verfahren der Informationsverarbeitung,
2.
Vollzugsrecht,
3.
Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs,
4.
Zolltarifrecht,
5.
Verbrauchsteuerrecht und Verkehrsteuerrecht,
6.
allgemeines Steuerrecht und Vollstreckungsrecht,
7.
Strafrecht und Recht der Ordnungswidrigkeiten,
8.
Recht der sozialen Sicherung und
9.
Ausländerrecht.
(2) Der Einführungslehrgang umfasst mindestens 550 Lehrveranstaltungsstunden. Er vermittelt die Grundkenntnisse in den Ausbildungsgebieten.
(3) Der Einführungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für den Abschlusslehrgang.
(4) Der Abschlusslehrgang umfasst mindestens 450 Lehrveranstaltungsstunden. Er baut ergänzend und vertiefend auf den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs und auf den in der berufspraktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 19 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-7-1 v. 20.7.2001 I 1682 (LAP-MDZollV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117910017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3fefa86be649bf1c08ed4c59468a62be7c30783b00ed62887d4b01e6b32c68f

XML-Quelle beim Herausgeber