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MntZollDVDV

§ 19Lehrplan und Ausbildungsrahmenplan

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

(1) Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt die Generalzolldirektion einen Lehrplan, in dem der Ausbildungsverlauf im Einzelnen einschließlich der Dauer und Aufteilung der einzelnen Abschnitte und der entsprechenden Zeitrichtwerte geregelt ist.
(2) Für die berufspraktische Ausbildung erstellt die Generalzolldirektion einen Ausbildungsrahmenplan, in dem der Ausbildungsverlauf im Einzelnen einschließlich der Dauer und Aufteilung der einzelnen Abschnitte und der entsprechenden Zeitrichtwerte geregelt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 19 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-7-1 v. 20.7.2001 I 1682 (LAP-MDZollV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117910017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3fefa86be649bf1c08ed4c59468a62be7c30783b00ed62887d4b01e6b32c68f

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