Zum Gesetzesinhalt

MNrVAL

§ 2Zusammensetzung der Mitgliedsnummer

Verordnung über Vergabe und Zusammensetzung der Mitgliedsnummer in der Alterssicherung der Landwirte

(1) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus
1.
der Bereichsnummer,
2.
der Seriennummer,
3.
der Prüfziffer.
(2) Die ersten beiden Stellen der Mitgliedsnummer enthalten die Bereichsnummer. Die Bereichsnummern ergeben sich aus der Anlage 1.
(3) Die Stellen drei bis zehn der Mitgliedsnummer enthalten die achtstellige Seriennummer. Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten.
(4) Die elfte Stelle der Mitgliedsnummer enthält die Prüfziffer. Sie wird gemäß der Anlage 2 berechnet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 12.4.2012 I 579

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR172400996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 007e26bf11eb7b5dc1d44c38eae3f07b2d8a9ee5b9dbeb2ddf9384524c3e69ff

XML-Quelle beim Herausgeber