MNrVAL
Anlage 2Prüfziffer
Verordnung über Vergabe und Zusammensetzung der Mitgliedsnummer in der Alterssicherung der Landwirte
| Die Prüfziffer wird wie folgt berechnet: | |
| 1. | Die Ziffern der ersten zehn Stellen der Mitgliedsnummer werden - an der ersten Stelle beginnend - mit den Faktoren 2, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 7, 6 und 5 multipliziert. |
| 2. | Die Produkte werden zu einer Gesamtsumme addiert. |
| 3. | Die Gesamtsumme wird so oft um den Wert "11" vermindert, bis der verbleibende Rest kleiner als 11 ist. |
| 4. | Ist der verbleibende Rest 0 oder 1, ist die Prüfziffer = 0. |
| 5. | Ist der verbleibende Rest größer als 1, besteht die Prüfziffer aus der Differenz zwischen dem Wert "11" und dem verbleibenden Rest. |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 12.4.2012 I 579
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR172400996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 007e26bf11eb7b5dc1d44c38eae3f07b2d8a9ee5b9dbeb2ddf9384524c3e69ff