Zum Gesetzesinhalt

MMilchPulvAbsV

Schlußformel

Verordnung über den Absatz von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung zur Denaturierung, zur Verarbeitung zu Mischfutter und zur Ausfuhr sowie über die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 G v. 6.6.2013 I 1482

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007950981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0a41deebf8a4fd2c224dbc524ccb58d4ce110ec80ddc3bda054ccb8f6e2947a

XML-Quelle beim Herausgeber