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MittelweserG

§ 1

Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

(1) Für die beim Ausbau der Mittelweser von Minden bis Bremen herzustellenden Schleusenkanäle samt Nebenanlagen sowie zur Beschaffung von Entschädigungsland für landwirtschaftliche Betriebe kann das Reich das Grundeigentum und Rechte am Grundeigentum gegen angemessene Entschädigung entziehen oder beschränken.
(2) Von der Befugnis zur Beschaffung von Entschädigungsland darf unbeschadet der Bestimmung in § 14 Abs. 2 nur in dem zwischen den Schleusenkanälen und den bisherigen Weserstrecken liegenden Gebiet und auf der anderen Seite der Schleusenkanäle nur bis zu einer zwei Kilometer seitlich der Mittellinie der Schleusenkanäle verlaufenden Grenze Gebrauch gemacht werden.
(3) Durch die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum zur Beschaffung von Entschädigungsland dürfen Erbhöfe und andere Betriebe in ihrem Bestand nicht gefährdet werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 1 Abs. 3 Kursivdruck u. Abs. 3 früherer Satz 2: Vgl. KRG Nr. 45 ABl. S. 256 (Aufhebung der Erbhofgesetze)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001490936

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6643f44350b6a87d0a181e237dac323eb6c2836a0e93a60fa3fd73b4e7e0a79

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