3. WOMitbestG
§ 71Wahlniederschrift
Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
- 1.
- die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
- 2.
- die Zahl der gültigen Stimmen;
- 3.
- die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 4.
- die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
- 5.
- den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68);
- 6.
- für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften
- a)
- der gewählten Delegierten,
- b)
- der Ersatzdelegierten
in der Reihenfolge ihrer Benennung; - 7.
- besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR174100002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 23d86baad8ed344c2edbb0c875dd70a89e82b9ac60db685393317ebaab3f412b