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3. WOMitbestG

§ 3Wahlvorstände

Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Hauptwahlvorstand.
(2) In den einzelnen Betrieben jedes Unternehmens wird die Wahl im Auftrag und nach den Richtlinien des Hauptwahlvorstands durch Betriebswahlvorstände durchgeführt.
(3) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR174100002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 23d86baad8ed344c2edbb0c875dd70a89e82b9ac60db685393317ebaab3f412b

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