(1) Aktive latente Steuern, die sich aus Positionen ergeben, die
1.
von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nach dem dritten Teil ausgenommen wären,
2.
mit steuerlichen Abzügen oder steuerlichen Verlusten im Zusammenhang stehen, soweit diesen keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüberstehen,
3.
in keinem Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage und in keinem Zusammenhang zu einer Steuervorauszahlung stehen, insbesondere solchen, die im Zusammenhang mit einer Aufstockung von steuerlichen Buchwerten stehen, denen kein korrespondierender Einbezug in die steuerlichen Bemessungsgrundlage gegenübersteht,
4.
im Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage stehen, die auf einer staatlichen Maßnahme beruht oder
5.
mit einem steuerlichen Verlust im Zusammenhang stehen, der aus einem Geschäftsjahr stammt, das bezogen auf das Inkrafttreten eines Körperschaftsteuerregimes eines Staates mehr als fünf Geschäftsjahre zurückliegt, auch wenn der steuerliche Verlust den Totalverlust dieses Zeitraums übersteigt,
sind von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nur, wenn diese latenten Steueransprüche durch einen Geschäftsvorfall entstehen, der nach dem 30. November 2021 stattfindet. Satz 1 Nummer 5 gilt nur für Körperschaftsteuerregime, die erstmalig nach dem 30. November 2021 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht für aktive latente Steuern, die nach diesem Gesetz aufgrund eines abweichenden Mindeststeuer-Buchwerts im Sinne des § 50 Absatz 1a Satz 1 zu bilden sind. Passive latente Steuern, die auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung aufgrund eines Körperschaftsteuerregimes im Sinne des Satzes 3 beruhen, sind bis zur Höhe der aktiven latenten Steuern, die ebenfalls auf solchen Unterschieden beruhen, von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen.
(2) Aktive latente Steuern und, im Fall von Nummer 3, passive latente Steuern, die
1.
im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme stehen, die vor dem 19. November 2024 beschlossen oder erweitert worden ist,
2.
im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit stehen, das rückwirkend die steuerliche Behandlung eines Vorgangs für einen Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht vor dem 19. November 2024 ausgeübt oder geändert worden ist, oder
3.
auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruhen, wenn diese Unterschiede auf einem Körperschaftsteuerregime im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 beruhen, das vor dem 19. November 2024 verabschiedet worden ist,
sind abweichend von Absatz 1 innerhalb der Schonfrist nach Absatz 4 insgesamt bis maximal in Höhe des Verschonungsbetrags nach Absatz 5 vom Ausschluss ausgenommen.
(3) Eine staatliche Maßnahme ist jede Vereinbarung, verbindliche Auskunft, Verfügung, Beihilfe oder ähnliche Handlung eines Staates sowie deren nachträgliche Änderung, die einer Geschäftseinheit einen selektiven Steuervorteil gewährt, den die Geschäftseinheit ohne die staatliche Maßnahme nicht erhalten hätte. Eine staatliche Maßnahme liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Gewährung des selektiven Steuervorteils nicht im Ermessen des Staates liegt.
(4) Die Schonfrist umfasst in den Fällen, des
1.
Absatzes 2 Nummer 1 und 2 alle Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2027 enden,
2.
Absatzes 2 Nummer 3 alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2028 enden.
(5) Der Verschonungsbetrag beträgt 20 Prozent der aktiven oder passiven latenten Steuer, bei ihrer erstmaligen Bilanzierung. Bei der Berechnung des Verschonungsbetrags ist der Mindeststeuersatz zugrunde zu legen. Ist der in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, ist dieser zugrunde zu legen. Der Verschonungsbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der bei Zugrundelegung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am 18. November 2024 gegolten hätte. Insbesondere bleiben Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen, der Ausübung von Wahlrechten, Rechnungslegungsmethoden und staatliche Maßnahmen, die nach dem 18. November 2024 erfolgen und die zu einer Erhöhung der aktiven latenten Steuern führen, für die Ermittlung des Verschonungsbetrags unberücksichtigt. Auf den Verschonungsbetrag werden bis maximal auf null aktive latente Steuern, die aufgrund von Absatz 2 und § 87 Absatz 4 Satz 3 berücksichtigt wurden, sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand angerechnet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 353
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