(1) Die von den Meldepflichtigen erhobenen Einzelangaben sind geheimzuhalten. Sie dürfen nur zu den in diesem Gesetz bestimmten Zwecken verwendet werden, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Einzelangaben können weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist, an
1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
2.
das Bundesministerium der Finanzen,
3.
das Bundesministerium für Verkehr,
4.
das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
5.
das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
6.
das Umweltbundesamt,
7.
das Bundeskartellamt,
8.
die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden,
9.
die Dienststellen der Europäischen Union,
10.
die Internationale Energie-Agentur oder
11.
den Expertenrat für Klimafragen.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 benannten Behörden sind befugt, Einzelangaben an von ihnen beauftragte Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist, die Dritten die vertrauliche Behandlung der Einzelangaben zugesichert haben und die beteiligten Personen der beauftragten Dritten zur Wahrung der Geheimhaltung verpflichtet wurden. Einzelangaben werden der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 47k des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Antrag weitergeleitet.
(3) In § 3 Absatz 1 genannte Daten sind zum Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzierung auf Antrag an das jeweilige statistische Landesamt für dessen Erhebungsbereich und nach Kalenderjahren zusammengefasst zu übermitteln, sofern
1.
die Daten einem Bundesland zuordenbar sind und
2.
die zusammengefassten Angaben keinen Rückschluss auf Einzelangaben erlauben.
Einzelangaben dürfen an das jeweilige statistische Landesamt zu den in Satz 1 genannten Zwecken nur übermittelt werden, sofern die Einzelangaben dort einem gesetzlichen Geheimhaltungsschutz unterliegen, der § 16 des Bundesstatistikgesetzes entspricht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.6.2026 I Nr. 191
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