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MinÖlDatG

§ 1Erhebungszweck; Zuständigkeit

Gesetz über die Erhebung von Meldungen in der Mineralölwirtschaft

Zur Sicherstellung des Vollzugs des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm vom 30. April 1975, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Informationssysteme und Notstandsmaßnahmen im Mineralölbereich und des Energiesicherungsgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage beruhenden Rechtsverordnungen, der nationalen und internationalen Anforderungen an die Klimaschutz- und Energieberichterstattung einschließlich der Aufgaben nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie zur Erfüllung energiepolitischer Aufgaben im Mineralölbereich, insbesondere zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen zu Wettbewerbspreisen, erhebt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den Unternehmen der Mineralölwirtschaft Meldungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.6.2026 I Nr. 191

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023530988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6439bce374dd45fec80c2772db724807cec320a29729862cd6792166aa4f1364

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