MilzbRbV
§ 8
Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
- 1.
- a)
- alle für Milzbrand empfänglichen Tiere des Betriebes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder entfernt worden sind oder
- b)
- binnen 14 Tagen nach Beseitigung der Tierkörper verendeter oder getöteter Tiere und nach Genesung der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tiere kein neuer Milzbrand- oder Milzbrandverdachtsfall in dem Betrieb festgestellt worden ist und
- 2.
- die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 31.3.2020 I 752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011720991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 50bb4e1c2db44b7e4ec6d36369a69f9a48d410141e141b58f128723b011ba5ec