MiLoG
§ 16Meldepflicht
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
- 1.
- den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 2.
- den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
- 3.
- den Ort der Beschäftigung,
- 4.
- den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5.
- den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten,
- 6.
- die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen,
- 7.
- die Tätigkeit oder die Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung und
- 8.
- den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers.
- 1.
- die Identität des Unternehmens, sofern diese verfügbar ist in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz,
- 2.
- den Familiennamen und den Vornamen sowie die Anschrift im Niederlassungsstaat eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten,
- 3.
- den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Führerscheinnummer der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers,
- 4.
- den Beginn des Arbeitsvertrags der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,
- 5.
- den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende der Beschäftigung der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers im Inland,
- 6.
- die amtlichen Kennzeichen der für die Beschäftigung im Inland einzusetzenden Kraftfahrzeuge,
- 7.
- ob es sich bei den von der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer zu erbringenden Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung oder Personenbeförderung und grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt;
- 1.
- den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten der überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 2.
- den Beginn und die Dauer der Überlassung,
- 3.
- den Ort der Beschäftigung,
- 4.
- den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5.
- den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
- 6.
- die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen,
- 7.
- die Tätigkeit oder die Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung und
- 8.
- den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Entleihers.
- 1.
- dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung oder eine Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,
- 2.
- unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann, und
- 3.
- wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR134810014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0e8af5c6c3065a64ba2766d3a7489b3352f2b4438f954dd3f01029043f82532b