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MilchSoPrG

§ 1Anwendungsbereich

Gesetz über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter

Dieses Gesetz dient der Durchführung eines Sonderprogramms für Milchviehhalter mit
1.
einer Grünlandprämie, die sich zusammensetzt aus
a)
einem Grundbetrag und
b)
einem Ergänzungsbetrag,
2.
einer zusätzlichen Grünlandprämie und
3.
einer Kuhprämie
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR041010010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a7e9c39bf8289432c54f52b7cd59377fa9382b6d649ded0629ab535bbb55394

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