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MilchMargG

§ 9Bußgeldvorschriften

Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse

(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine in § 8 bezeichnete Handlung begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht,
2.
einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
3.
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 3 ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
5.
entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt oder
6.
entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Bestandteil in der Kennzeichnung oder Bewerbung hervorhebt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang VII Teil III Nummer 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, eine Bezeichnung verwendet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 14 Abs. 2 Nr. 2 u. 4: Weiter anzuwenden in der bis zum 6.9.2005 geltenden Fassung, soweit auf § 3 verwiesen wird, nach Maßgabe d. Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 G v. 1.9.2005 I 2618, 2653 (LFÜG) +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 22 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014710990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7096e83cf00d8272f879cc597df91f74c1905794ce96f6737cfb2946f397bc4f

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