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MilchMargG

§ 13Anhörung von Sachkennern

Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse

Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 22 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014710990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7096e83cf00d8272f879cc597df91f74c1905794ce96f6737cfb2946f397bc4f

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