MilchLMeistPrV
§ 22Zeugnisse
- 1.
- jeden Prüfungsteil nach § 4,
- 2.
- jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 11 und 15 sowie
- 3.
- die Gesamtleistung.
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Sonst: Ersetzt V 806-21-9-8 v. 28.2.1991 I 520 (MilchLMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR419400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 204cbed2f72b3fc2115dc5c5a48ef9067b8df6e63c44a9acff93987253c689f1