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MilchLMeistPrV

§ 1Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Milchwirtschaftlicher Labormeister – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen und Milchwirtschaftliche Labormeisterin – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen

(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Milchwirtschaftlicher Labormeister – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen“ und „Milchwirtschaftliche Labormeisterin – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Milchwirtschaftlicher Labormeister“ oder „Milchwirtschaftliche Labormeisterin“ vorangestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-9-8 v. 28.2.1991 I 520 (MilchLMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR419400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 204cbed2f72b3fc2115dc5c5a48ef9067b8df6e63c44a9acff93987253c689f1

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