MilchLMeistPrV
Anlage 1(zu den §§ 5, 19 Absatz 1, §§ 21, 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 2) Bewertungsmaßstab für die Leistungen
| Benotung | Definition des Leistungsniveaus der beruflichen Handlungsfähigkeit | |
| Note als Dezimalzahl | Note in Worten | |
| 1,0 bis 1,4 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
| 1,5 bis 2,4 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 2,5 bis 3,4 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 3,5 bis 4,4 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 4,5 bis 5,4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind |
| 5,5 bis 6,0 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen |
Sonst: Ersetzt V 806-21-9-8 v. 28.2.1991 I 520 (MilchLMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR419400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 204cbed2f72b3fc2115dc5c5a48ef9067b8df6e63c44a9acff93987253c689f1