(1) Vereinigungen (Marktgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften oder ähnliche Vereinigungen), die sich in den Ländern aus den Organisationen der an der Milchwirtschaft beteiligten Wirtschaftskreise und der Verbraucher freiwillig zur gemeinsamen Vertretung ihrer wirtschaftlichen Interessen gebildet haben, können von den obersten Landesbehörden als Landesvereinigungen anerkannt werden; sie sollen, wenn sie anerkannt sind, zur Vorbereitung und technischen Durchführung der nach diesem Teil und der nach § 20 Abs. 1 und 3, §§ 22 und 24 zu treffenden Maßnahmen herangezogen werden.
(2) Die Anerkennung als Landesvereinigung und die Heranziehung nach Absatz 1 können nur erfolgen, wenn die Vereinigung folgende Voraussetzungen erfüllt und sich hinsichtlich der von ihr durchzuführenden Aufgaben der Aufsicht der obersten Landesbehörde unterstellt:
1.
Es müssen in ihr berufsständische Organisationen der Landwirtschaft, der Molkereien und des Milchhandels vertreten sein, sofern sie die Beteiligung wünschen;
2.
es muß den Verbrauchern in der Satzung eine angemessene Vertretung in den Organen der Vereinigung gesichert sein;
3.
der Beitritt anderer berufsständischer Organisationen der Milchwirtschaft darf in der Satzung nicht ausgeschlossen sein.
(3) Der Landesvereinigung dürfen hoheitliche Aufgaben nicht übertragen werden.
(4) Die Landesvereinigung untersteht, soweit sie zur Mitwirkung nach Absatz 1 herangezogen wird, der Aufsicht der obersten Landesbehörde. Diese hat darüber zu wachen, daß die Vereinigung ihre Aufgaben entsprechend den Gesetzen und der Satzung erfüllt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2021 I 3274
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