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MietRVerbG

§ 2

Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten unbeschadet des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Soweit das Mieterschutzgesetz noch in Geltung ist, tritt Artikel 1 mit dessen Außerkrafttreten in Kraft. Das Inkrafttreten des Artikels 4 gemäß Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 5 G v. 19.4.2006 I 866

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017459971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c999ea3efd351446dbff9143290fae16124221abd9cf07a4a299100f4d9f239

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