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MietNEinV

§ 1Gemeindebezogene Einordnung

Verordnung zur Einstufung der Gemeinden in eine Mietniveaustufe im Sinne des § 254 des Bewertungsgesetzes

Die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge im Sinne des § 254 des Gesetzes in Verbindung mit der Anlage 39, Teil II, zum Gesetz ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Maßgeblicher Gebietsstand ist der 25. Januar 2021.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR373800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8200ad0e25dd45fba041c8a7e4c5aed58835866812858d1d2db8162b0a0a9018

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