MgVG
§ 32Schutz der Arbeitnehmervertreter
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
- 1.
- die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und
- 2.
- die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft,
- 1.
- den Kündigungsschutz,
- 2.
- die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und
- 3.
- die Entgeltfortzahlung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.1.2023 I Nr. 10
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR333210006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 092d8a8fc4cfe564809f7bb73fac8fcb12b2745a5838b69c7ad3843d6a0fc83f