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MForschG

§ 3

Gesetz über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung

Für Amtshandlungen einschließlich der Zurückweisung von Anträgen und Widersprüchen auf Grund der nach § 1 erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 338 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR078500995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf2ad7a430486fe4dd22e887bb9a1e1f2a497d0e712471c981f0028fe80c9add

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