MetTechAusbV
§ 13Abschlussprüfung in der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik
- 1.
- Produktionsauftrag,
- 2.
- Auftragsanalyse und Arbeitsplanung,
- 3.
- Produktionstechnik,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Informationen für die Auftragsabwicklung zu nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, Auftragsabwicklungen zu planen und zu dokumentieren, Geschwindigkeiten und Verformungen festzulegen,
- b)
- Produktionsanlagen unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Qualitätsanforderungen zu rüsten, anzufahren und zu betreiben,
- c)
- Umformwerkzeuge zu beurteilen und Maßkorrekturen durchzuführen,
- d)
- Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Ergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren,
- e)
- Produktionsanlagen zu überwachen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einzuleiten;
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- einen Produktionsauftrag zu analysieren,
- b)
- technische Unterlagen anzuwenden,
- c)
- Eigenschaften und Zustände metallischer Werkstoffe zu beurteilen,
- d)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und zu beurteilen,
- e)
- Werkstoffkennwerte zu ermitteln,
- f)
- fachliche Berechnungen durchzuführen;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Umformwerkzeuge zu unterscheiden und auszuwählen,
- b)
- Funktionen von Maschinen und Anlagen zu erläutern,
- c)
- Fehler im Produktionsablauf zu erkennen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung vorzuschlagen,
- d)
- Ursachen für Qualitätsabweichungen festzustellen;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR062800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a54738beda0dbd4e81c361b1e57fd36e94040083f91aec0bed63df20a36f3d4