MetblMstrV
§ 10Handlungsfeld „Leistungen eines Metallblasinstrumentenmacher-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk
- 1.
- das Erbringen der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen planen,
- b)
- mögliche Störungen, auch in der Zusammenarbeit mit Lieferanten und Unterauftragnehmern, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,
- c)
- Handhabungshinweise und Produktinformationen von Materialien leistungsbezogen auswerten und erläutern,
- d)
- Skizzen, Fertigungspläne und -zeichnungen auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien anfertigen sowie
- e)
- Spezialwerkzeuge, Vorrichtungen, Schablonen und Schallstückformen planen,
- 2.
- die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel bei der Leistungserbringung erläutern sowie Maßnahmen zur Beseitigung ableiten,
- d)
- Vorgehensweise zum Zerlegen von Instrumenten unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und deren Veränderungen im Zeitablauf erläutern und begründen,
- e)
- Vorgehensweise zur Entlackung und zum Reinigen von Metallblasinstrumenten mit mechanischen und chemischen Verfahren unter Berücksichtigung von Umweltschutzgesichtspunkten erläutern und begründen,
- f)
- Verfahren zur Fertigung und Verbindung von Bauteilen für Metallblasinstrumente erläutern, auswählen und deren Auswahl begründen,
- g)
- historische Fertigungsverfahren erläutern, auswählen und deren Auswahl begründen,
- h)
- Vorgehensweise zur Instandsetzung von Bauteilen erläutern und begründen,
- i)
- Verfahren zur Oberflächenbearbeitung und -beschichtung erläutern, auftragsbezogen auswählen und begründen sowie
- j)
- Vorgehensweise zum Ausstimmen von Metallblasinstrumenten erläutern und
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Kontroll- und Messverfahren zur Prüfung des Instruments erläutern, Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
- c)
- Leistungen dokumentieren,
- d)
- Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen erläutern und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung informieren,
- e)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,
- f)
- Leistungen abrechnen,
- g)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie
- h)
- Serviceleistungen erläutern und bewerten.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 92 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR116200020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 269d67082d2984d0fa2a7bf758425b1cc8d1864fac75fbf082071bbcc84e4ea7