MetallbInstrmMAusbV
§ 3Ausbildungsberufsbild
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
- 6.
- Prüfen, Messen und Kennzeichnen,
- 7.
- Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 8.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 9.
- Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,
- 10.
- Auswählen und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
- 11.
- Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,
- 12.
- manuelles und maschinelles Spanen,
- 13.
- Trennen,
- 14.
- Umformen,
- 15.
- Fügen,
- 16.
- Anfertigen von Bauteilen,
- 17.
- Zusammenfügen von Instrumententeilen,
- 18.
- Behandeln von Oberflächen,
- 19.
- Endmontage und Spielfertigmachen von Metallblasinstrumenten,
- 20.
- Endkontrolle und Qualitätssicherung,
- 21.
- Instandsetzen von Instrumenten.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.5.1999 I 1099
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101000997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a9ab70f51a2cbc52dba791c433644ef6e04ffd8026a5ef8916bb475a4f0e372