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MetallbInstrmMAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
6.
Prüfen, Messen und Kennzeichnen,
7.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
8.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
9.
Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,
10.
Auswählen und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
11.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,
12.
manuelles und maschinelles Spanen,
13.
Trennen,
14.
Umformen,
15.
Fügen,
16.
Anfertigen von Bauteilen,
17.
Zusammenfügen von Instrumententeilen,
18.
Behandeln von Oberflächen,
19.
Endmontage und Spielfertigmachen von Metallblasinstrumenten,
20.
Endkontrolle und Qualitätssicherung,
21.
Instandsetzen von Instrumenten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.5.1999 I 1099

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101000997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a9ab70f51a2cbc52dba791c433644ef6e04ffd8026a5ef8916bb475a4f0e372

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